ARAG: Anspruch auf Nutzungsausfall auch nach Kaufrücktritt

Eine Frau kaufte einen gebrauchten Pkw, welcher bei Übergabe aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher war.

Aus diesem Grund trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück, nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht und verlangte für den nutzungsausfall Ersatz. Der BGH stellte klar, dass ein Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten habe, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne, auch dann verlangen kann, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings ist der Käufer nach Auskunft der ARAG Experten im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Dieser Punkt muss im konkreten Fall noch geprüft werden, so dass die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen wurde (BGH, Az.: VIII ZR 145/09).

(Pressemitteilung ARAG)

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