Anerkennung von Erziehungszeiten bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke

Wer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann trotzdem Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen – wie zum Beispiel Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte – können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um eine doppelte Beitragslast zu verhindern.

Erziehungszeiten während der Befreiung wurden für diesen Personenkreis bislang in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Anrechnung erfolgen muss, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzungen nicht annährend gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung folgt diesem Urteil und sieht eine entsprechende Anrechnung von Erziehungszeiten vor.

Fragen rund um die Erziehungszeiten beantworten die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800, in den Auskunfts- und Beratungsstellen und die ehrenamtlichen Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung als Teil der Selbstverwaltung.

Den Versichertenberater in Ihrer Nähe können Sie am kostenlosen Servicetelefon erfragen oder selbst im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de recherchieren.

Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.