Alleinerziehende: Bis 30. November 2004 noch Steuerklassenwechsel möglich

Statt des Haushaltsfreibetrags wird ab dem Veranlagungszeitraum 2004 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt. Dieser Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro wird für ein Kind gewährt, für das entweder Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. Das Kind muss außerdem im Haushalt des Steuerpflichtigen gemeldet sein.

Alleinstehende im Sinne des Entlastungsbetrags sind Elternteile, die keinen Haushalt mit einer anderen volljährigen Person teilen. Sind weitere volljährige Personen im Haushalt gemeldet, wird von Seiten der Finanzbehörden eine Haushaltsgemeinschaft angenommen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Kann nachgewiesen werden, dass keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt, trifft das natürlich nicht zu. Andere volljährige Kinder, für die Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, sind von diesen Regelungen ausgenommen.

In der ursprünglichen Fassung war der Entlastungsbetrag nur für minderjährige Kinder vorgesehen, davon wurde mittlerweile Abstand genommen. Der Entlastungsbetrag wird daher auch für volljährige Kinder gewährt, die sich zum Beispiel noch in einer Ausbildung befinden oder mangels eines Ausbildungsplatzes ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können.

Berücksichtigt wird der Entlastungsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren, wenn die steuerpflichtige Person mit Steuerklasse II gemeldet ist. Das galt schon für den Haushaltsfreibetrag. Da die Gewährung des bis 2003 geltenden Haushaltsfreibetrages jedoch an andere Voraussetzungen geknüpft war, wird im Ausstellungsverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur den Elterteilen bescheinigt, die gegenüber den Meldebehörden eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Ohne vorliegende Erklärung ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I bescheinigt. Da die Erklärungen wegen der beginnenden Ausstellung der Lohnsteuerkarten bis zum 20.September vorliegen mussten, können die betreffenden Elterteile, die die Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllen, nach Erhalt der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse bei ihrer Meldestelle ändern lassen. Diejenigen Elternteile, bei denen ein volljähriges Kind zu berücksichtigen ist, können einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem Finanzamt stellen.

Wenn 2004 die Steuerklasse II von den Meldebehörden auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wurde und keine Erklärung seitens der Steuerpflichtigen abgegeben wurde, werden diese Fälle von den Meldebehörden an die Finanzämter gemeldet. Diese prüfen dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob die Voraussetzungen für die Steuerklasse II und damit für den Entlastungsbetrag 2004 vorgelegen haben. Wird dann festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerklasse II im Jahr 2004 nicht vorgelegen haben, kann es zu Steuernachforderungen kommen. Betreffende können das jedoch verhindern, indem sie ihre Steuerklasse für das Jahr 2004 noch ändern lassen. Die Möglichkeit dazu besteht noch bis zum 30. November 2004.

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