Am Haus der späteren Kläger kam es zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, gebrochen war. Die Kläger verlangten von dem beklagten Wohngebäudeversicherer die Übernahme der Kosten für die Rohrinspektion und der Kosten für die Instandsetzung nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma.
Der Versicherer meint, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung seien vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienten. Ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen, erläutern ARAG Experten ((LG Coburg, 23 O 786/09).
Pressemitteilung der ARAG
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