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18.07.2008

Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich zum 31.07.2008

Die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Österreich ist nur auf den ersten Blick eine gute Nachricht. Damit endet auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland, welches bisher eine doppelte Besteuerung von Deutschen mit Besitz in der Alpenrepublik verhindert sollte.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. in München fasst die weitreichenden Änderungen und Auswirkungen zusammen.

Abschaffung der Erbschaftsteuer:

- Für Erbschaften und Schenkungen ab dem 01.08.2008 gibt es in Österreich keine Erbschaftsteuer

mehr.

Aber :

Bereits seit 01.01.2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen-Erbschaftsteuer gekündigt, dies bedeutet:

- Der Nachlaß von Deutschen mit Hauptwohnsitz in Österreich und Zweitwohnsitz in Deutschland ist beim deutschen Fiskus voll erbschaftsteuerpflichtig.

- Voll erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland ist der Nachlaß auch, wenn der Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz hat.

- Ebenso ist Grundbesitz in Österreich im Erbfall voll steuerpflichtig, wenn auch nur einer der Beteiligten, Erbe oder Erblasser, in Deutschland einen Zweitwohnsitz unterhält.

- Gleiches gilt beim Übergang von Betriebsvermögen.

FAZIT: Verschlechterung für viele deutsche Familien

Da die Erbschaftsteuer in Österreich meist wesentlich geringer als in Deutschland war, führt

die Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich für viele deutsche Familien zu einer deutlichen

Verschlechterung, weil nunmehr die höhere deutsche Erbschaftsteuer gezahlt werden

muß.

Grunderwerbsteuer in Österreich

Ab 01.08.2008 erhebt Österreich bei unentgeltlichem Übergang von Grundbesitz, also bei Erbfällen oder Schenkungen, Grunderwerbsteuer. Diese beträgt 3,5 %. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert des Grundbesitzes. Die Anrechnung dieser Grunderwerbsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist noch ungewiß.

Schenkungsmeldepflicht

Ab 01.08.2008 gilt auch für Deutsche, daß sie Schenkungen (ausgenommen von Grundbesitz) dem österreichischen Finanzamt anzeigen müssen, wenn sie als Schenker oder als Beschenkter einen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich haben. Die Meldepflicht greift bei Schenkungen zwischen Angehörigen ab einem Betrag von 50.000,00 EUR innerhalb eines Jahres, bei Schenkungen zwischen sonstigen Personen ab 15.000,00 EUR innerhalb von fünf Jahren.

Stiftungseingangssteuer

Wer seinen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich hat und Vermögen in eine in- oder ausländische Stiftung einbringt, muß hierfür ab 01.08.2008 eine Steuer von 2,5 % bezahlen. Gleiches gilt, wenn der Stifter zwar keinen Wohnsitz in Österreich hat, die Stiftung aber dort ansässig ist.

Pressemitteilung des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.

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