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06.05.2010

Abgabetermin für die Steuererklärung 2009 naht

Die Einkommensteuererklärungen für 2009 sind grundsätzlich bis zum 31. Mai 2010 abzugeben. Auf schriftlichen oder telefonischen Antrag sind die Finanzämter - jedenfalls bei triftiger Begründung - meist bereit, noch eine kleine Fristverlängerung zu gewähren. Völlig bedeutungslos ist der Stichtag 31. Mai für diejenigen, die für ihre Steuererklärung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Denn zur gleichmäßigen Auslastung der Profis gibt es eine generelle Fristverlängerung bis zum Jahresende für die von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellten Erklärungen. Nun muss auch nicht jeder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Mehrzahl der Bürger ist aber schon von der Steuererklärungspflicht betroffen. Zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind:

1. Alle Personen, die in 2009 keine über Lohnsteuerkarte abgerechneten Löhne, Gehälter oder Versorgungsbezüge hatten - wohl aber andere Einkünfte (z.B. aus Renten oder Vermietung) von insgesamt über 7.834 Euro (bei Ehegatten 15.668 Euro); und 2. diejenigen Arbeitnehmer, die zwar dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, bei denen es aus verschiedenen Gründen aber möglich sein könnte, dass weniger Lohnsteuer einbehalten wurde, als letztendlich an Einkommensteuer anfällt. Eine Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer besteht deshalb insbesondere in den folgenden Fällen: a) Neben dem Lohn oder Gehalt wurden in 2009 noch andere Einkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt. b) Neben dem Arbeitslohn wurden in 2009 noch Lohnersatzleistungen von über 410 Euro bezogen (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld etc.). c) Es wurde bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet. d) Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer von ihnen war in Steuerklasse 5 oder 6 eingestuft. e) Es wurde vorab ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Abhängig von den konkreten Verhältnissen kann es in solchen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Das ist aber keinesfalls zwingend. Denn wenn alle abziehbaren Kosten von A (wie Arbeitsmittel) bis Z (wie Zahnersatz) geltend gemacht und berücksichtigt werden, kommt es sehr häufig auch zu Steuererstattungen.

Auf freiwilliger Basis können dem Finanzamt Steuererklärungen auch dann eingereicht werden, wenn gar keine Pflicht zur Abgabe besteht. So können Arbeitnehmer über eine so genannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) mit einer Steuererstattung rechnen, wenn erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen getätigt oder Handwerker im Haushalt beschäftigt wurden. Kapitalanleger mit niedrigem Einkommen (z.B. Rentner) können auf demselben Weg einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet bekommen.

Gerade in solchen Fällen lohnt sich eine zügige Abgabe der Steuererklärung.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter "http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=292" zum Download bereit.

(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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