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30.12.2007

Ab 2008: Änderungen bei schwerwiegend chronisch Kranken

Gesetzlich Versicherte kommen in den Genuss einer Zuzahlungsbefreiung, wenn sie zwei Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden müssen.

Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)?- kurz die Gesundheitsreform 2007 - sieht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 vor, dass die Belastungsgrenze von einem Prozent schwerwiegend chronisch Kranken nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zustehen soll.

Diese Einschränkung gilt nur für Versicherte, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2007 erstmals Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen dürfen.

Betroffen sind daher Frauen, die nach dem 1. April 1987, und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind.

Tritt bei diesem Personenkreis später einmal eine schwerwiegend chronische Erkrankung ein, so müssen die Betroffenen nachweisen, dass sie sich regelmäßig über die Vor- und Nachteile entsprechender Vorsorgeuntersuchungen beraten ließen.

Dies bedeutet, dass z.B. eine derzeit 20-jährige gesunde Frau, bei der sich erst in einigen Jahren eine schwerwiegend chronische Erkrankung einstellt, nur dann in den Genuss der einprozentigen Zuzahlungsgrenze kommt, wenn sie eine entsprechende Beratung lückenlos nachweisen kann.

Zu den nachzuweisenden Vorsorgeuntersuchungen zählen zunächst erst einmal lediglich Untersuchungen zur Früherkennung des Brustkrebses (Mammographie-Screening), des Darmkrebses (Schnelltest auf occultes Blut oder Früherkennungskoloskopie) und des Gebärmutterhalskrebses.

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Einbeziehung weiterer Krebsfrüherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungen, wie beispielsweise der so genannte "Check-Up" oder die Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen der Prostata, stehen noch aus.

Die Beratung muss dabei von einem Arzt erbracht werden, der berechtigt ist, die entsprechende Untersuchung auch durchzuführen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung sind z.B. Personen mit schweren geistigen Behinderungen und bestimmten schweren psychischen Erkrankungen, denen die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen nicht zugemutet werden kann.

Bei Patienten, die bereits als schwerwiegend chronisch erkrankt gelten, bleibt alles beim Alten. Bei therapiegerechtem Verhalten steht Ihnen wie bisher die einprozentige Belastungsgrenze vom Bruttoeinkommen zu.

Pressemitteilung der VZ Sachsen

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