Monatsarchiv: Juni 2012

Der eigene Hausrat ist auch außer Haus versichert

Die Koffer sind gepackt und der Wetterdienst meldet Traumwetter am Urlaubsort. Was soll einem da im Urlaub die Laune verderben? Doch leider schützen auch die schönsten Wochen des Jahres nicht vor Langfingern. Wer einmal in seinem leer geräumten Hotelzimmer gestanden hat, weiß wie schnell die Urlaubslaune verflogen sein kann.

Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe rät einen kühlen Kopf zu behalten. Die Hausratversicherung schließt in der Regel eine weltweit gültige Außenversicherung mit ein, die schützt in erster Linie gegen Einbruchdiebstahl und Raub. Einbruchdiebstahl heißt: Ein Dieb bricht entweder gewaltsam die Tür eines Hotelzimmers oder einen im Zimmer stehenden Schrank auf. Von Raub spricht man, wenn einem jemand mit Gewalt etwas wegnimmt. – Hat ein Dieb zugeschlagen, langt es nicht, den Schaden seiner Versicherung zu melden: Die Polizei am Urlaubsort muss eingeschaltet werden.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht allein auf das Hotelzimmer: Wird das Auto zum Beispiel auf einer Urlaubsfahrt kurzfristig in der Tiefgarage eines Hotels geparkt und aufgebrochen, ist der Hausrat auch hier mitversichert. In einigen Fällen gilt diese Regelung auch für Fahrzeuge, die im Freien geparkt werden. Da jedoch nicht alle Unternehmen diesen Schutz gewähren, bringt ein Blick in die Bedingungen oder das Gespräch mit dem Versicherer Gewissheit.

Zudem beschränkt sich der Versicherungsschutz nicht allein auf gängige Haushaltsgegenstände: Auch eigene Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie die dazugehörigen Motoren sind mitversichert. Selbst Flugdrachen und Surfgeräte werden ersetzt, wenn sie verschwinden. Vorausgesetzt natürlich, dass auch sie durch Einbruchdiebstahl oder Raub entwendet wurden.

Dem Versicherungsschutz sind jedoch Grenzen gesetzt: In der Regel liegt die Obergrenze bei maximal vierzig Prozent der Versicherungssumme, höchstens jedoch 25.000 Euro. Da der Versicherungsschutz mittlerweile von Unternehmen zu Unternehmen variieren kann, sollte jeder, bevor er in den Urlaub startet, sich bei seiner Versicherung erkundigen, wie der individuelle Schutz ausschaut.

Pressemitteilung der HUK-COBURG Versicherungsgruppe

Stärkerer Kursanstieg unter demokratischen Präsidenten

Demokrat oder Republikaner, wer ist besser für die Wall Street? Dieser Frage sind die Volkswirte der Postbank nachgegangen. Ergebnis: Während der Standard & Poor`s 500 unter den sieben republikanischen Präsidenten nur 23,7 Prozent zulegte, erreichte er in den Amtszeiten der fünf demokratischen Staatslenker einen durchschnittlichen Kursanstieg von 53,8 Prozent. „Allerdings profitierten die Demokraten von den beiden Amtszeiten Bill Clintons“, sagt Dr. Marco Bargel, der Chefvolkswirt der Postbank. „In ihnen haussierte die Wall Street in Folge des IT-Booms und der S&P 500 legte in der ersten Amtszeit 79 Prozent und in der zweiten 73 Prozent zu.“

Für das bessere Abschneiden der Aktienmärkte unter demokratischen Präsidenten gibt es einen plausiblen ökonomischen Grund. Lediglich drei von elf Rezessionen, die die USA seit dem zweiten Weltkrieg durchlebten, fanden in Amtszeiten von demokratischen Präsidenten statt. Zudem fielen die Ölpreisschocks Anfang der 1970er und 1980er Jahre ebenfalls in Amtszeiten republikanischer Präsidenten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Republikaner allgemein eine schlechtere Wirtschaftspolitik als Demokraten betreiben. Vielmehr waren sie aufgrund der schwächeren konjunkturellen Entwicklung oft zu Reformen gezwungen, die ihre wachstumsfördernden Wirkungen erst nach mehreren Jahren entfalteten. „Insofern dürfte auch der eine oder andere demokratische Präsident die Früchte geerntet haben, die sein republikanischer Vorgänger gesät hatte“, so Bargel.

Bemerkenswert ist die zeitliche Verteilung der Aktienkursentwicklung an der Wall Street während der Amtsperioden von US-Präsidenten. Die stärksten Kurszuwächse sind regelmäßig im zweiten und dritten Jahr einer Amtszeit zu verzeichnen. Danach folgt das Wahljahr, das wider Erwarten nicht die beste Performance aufweist. Dies scheint sich auch in diesem Jahr zu wiederholen.

Der S&P 500 weist zwar aktuell ein Plus aus, es liegt aber bisher deutlich unter den durchschnittlich erreichten Kurszuwächsen des zweiten und dritten Amtsjahres von Präsident Barack Obama. Am schwächsten entwickelte sich der S&P 500 im Antrittsjahr eines Präsidenten.

Bei der Analyse der Kursentwicklung des DAX in den einzelnen Amtsjahren der US-Präsidenten seit 1960 ergibt sich nach Berechnungen der Postbank Volkswirte ein eindeutiger Unterschied zur Performance des Standard & Poor`s 500. Der deutsche Leitindex verzeichnet die beste Performance im Antrittsjahr eines US-Präsidenten. Im Durchschnitt legt er in dieser Phase mehr als 15 Prozent zu. In den restlichen drei Jahren erreicht er im Mittel jeweils nur rund ein Drittel dieser Performance.

Pressemitteilung der Deutschen Postbank AG

Mobiles Bezahlen ab Spätsommer 2012 für Targobank-Kunden möglich

Die TARGOBANK und die E-Plus Gruppe bieten ab Spätsommer 2012 eine erste Möglichkeit des mobilen Bezahlens auf Basis der NFC-Technologie (Near Field Communication) an: Ein MasterCard-Bezahlchip dient als kontaktloses Zahlungsmittel. Er wird Kunden zusammen mit einer klassischen MasterCard-Kreditkarte ohne zusätzliche Kosten ausgehändigt und hat nur ungefähr ein Drittel der Größe einer normalen Kreditkarte. So kann der Bezahlchip über eine Klebevorrichtung auf die Rückseite jedes erhältlichen Mobiltelefons angebracht werden. Damit ist das mobile Bezahlen auch mit Mobiltelefonen ohne NFC-Funktion möglich. Zunächst werden in einer ersten Pilotphase im Juli 2012 Mitarbeiter der TARGOBANK und der E-Plus Gruppe sowie in einer Testregion Kunden den MasterCard-Bezahlchip nutzen.

„Das mobile Bezahlen ist eine der wichtigsten Innovationen im Privatkundengeschäft. Wir freuen uns, unseren Kunden den MasterCard-Bezahlchip als erste Bank in Deutschland anzubieten. Der Bezahlchip ermöglicht es TARGOBANK-Kunden einfach und bequem die Vorteile des mobilen Bezahlens zu erleben, egal welches Mobiltelefon sie haben. Dank der Kooperation mit E-Plus werden wird das Zukunftsfeld des mobilen Bezahlens strategisch weiter ausbauen und unser Wachstum unterstützen“, sagte Jürgen Lieberknecht, Vorstand für Produktmanagement & Marketing.

„Die Branche spricht seit langem vom Wachstumsfeld Mobile Payment. Mit dieser Kooperation stoßen wir die Tür in dieses neue Segment auf. Von dieser innovativen Lösung profitieren nicht nur Kunden mit modernen Smartphones, sondern potenziell jeder Handybesitzer“, erklärt Ulrich Coenen, Chief Innovation Officer der E-Plus Gruppe.

Sicherheit hat hohe Priorität
Wie bei einer klassischen Kreditkarte kann prinzipiell jeder Betrag mit dem MasterCard-Bezahlchip beglichen werden. Kern dieser Lösung ist aber vor allem das Begleichen kleinerer Beträge unter 25 Euro, für die keine Eingabe einer PIN notwendig ist. Erst ab einem Betrag von 25 Euro muss die PIN-Nummer zum Abschließen des Bezahlvorgangs eingegeben werden. Bequem für den Kunden: ein Guthaben auf der Karte vor dem Einkauf ist nicht erforderlich, Beträge werden wie bei der klassischen Kreditkarte vom angegebenen Referenzkonto abgebucht.

„Wir sind überzeugt, mit diesem Produkt in Verbindung mit der Kooperation, die wir mit E-Plus jetzt geschlossen haben, neue Kundengruppen für uns begeistern zu können. Der MasterCard-Bezahlchip macht das bargeldlose Bezahlen schneller, komfortabler und einfacher. Und gleichzeitig können wir unseren Kunden dank kostenlosem Konto-SMS-Service und 0-Euro-Haftungsrisiko ein Höchstmaß an Sicherheit bieten“, erklärt Jürgen Lieberknecht.

Der kostenlose Konto SMS-Service der TARGOBANK hält praktisch in Echtzeit über sämtliche Kontobewegungen auf dem Laufenden. Nach jeder Transaktion erfolgt zeitnah die Bestätigung des Betrages per SMS auf dem Handy. Der Kunde hat somit den Einsatz seiner Kreditkarte stets im Blick und unter Kontrolle.

Innovative und einfache Art des bargeldlosen Bezahlens

Beim mobilen Bezahlen kann, mithilfe entsprechend ausgestatteter Funktechnologie auf der Kreditkarte bzw. im Handy, einfach und schnell ohne Bargeld bezahlt werden. Gerade kleine Einkäufe lassen sich mit dieser neuen Technologie besonders zeitsparend tätigen. Die Funktionsweise des Bezahlchips beruht auf der NFC-Technologie (Near Field Communication). Diese erlaubt dank eines eingebauten Senders im Bezahlchip die Übertragung der Bankdaten zum entsprechenden Empfängergerät aus kurzer Distanz per Funk (maximal 4 cm). Schon heute lässt sich mit der neuen Technologie an vielen Tankstellen, im Einzelhandel und in der Gastronomie bezahlen. Und das Netz der NFC-fähigen Kassen weitet sich schnell und stetig aus. Allein in 2012 wird sich die Zahl der Akzeptanzstellen in Deutschland nach heutigem Stand mehr als vervierfachen.

Pressemitteilung der Targobank

HypoVereinsbank ist beliebteste Filialbank

Fast jeder zweite Kunde hat sich schon einmal über seine Filialbank geärgert, so das Ergebnis einer aktuellen Kundenbefragung des Deutschen Instituts für Service-Qualität mit 2.770 Teilnehmern. Die Hauptgründe waren dabei schlechte Konditionen, unfreundliche Mitarbeiter und mangelnde Kompetenz.

Nur 59 Prozent der Teilnehmer waren mit ihrer Filialbank insgesamt zufrieden. Die größten Defizite offenbarte die Branche beim Preis-Leistungs-Verhältnis. Mehr als jeder zweite Befragte zeigte sich damit nicht zufrieden. Die schlechteste Wertung erreichte die Branche für die Höhe der Guthabenzinsen, lediglich 27 Prozent waren damit zufrieden. Auch die Gebühren, Kreditzinsen und Orderkosten erhielten geringe Zustimmung.

Mit dem Service der Filialbank waren rund 71 Prozent der Befragten insgesamt zufrieden. Die Institute punkteten aus Kundensicht insbesondere mit verständlichen und vollständigen Informationen während der Beratung per E-Mail oder am Telefon. Obwohl die Beratung vor Ort positiv bewertet wurde, zeigte sich Verbesserungspotenzial in Bezug auf die Diskretion bei der Beratung und die Erreichbarkeit der Filialen. „Aufgrund des überzeugenden Service sind Kunden ihrer Filialbank aber überwiegend treu“, erklärt Markus Hamer, Geschäftsführer des Marktforschungsinstituts.

Beliebteste Filialbank wurde HypoVereinsbank, fast 77 Prozent der Kunden waren hier zufrieden. Das Institut erreichte das beste Serviceergebnis und punktete bei den Befragten besonders bei der persönlichen Beratung in der Filiale und am Telefon. Deutsche Bank erzielte Rang zwei. Die Kundenzufriedenheit in den Bereichen Beratung vor Ort und Filialgestaltung war hier am höchsten. Hamburger Sparkasse (Haspa) belegte den dritten Rang. Die Kunden zeigten sich vor allem mit dem Internetauftritt und der Reaktion auf E-Mail-Anfragen zufrieden.

Die Kundebefragung „Beliebteste Filialbank 2012“ fand vom 1. Februar bis 21. Mai 2012 statt. Es wurden insgesamt 2.770 Personen im Rahmen eines Online-Panels zu der Filialbank befragt, bei der sie in den letzten zwölf Monaten am häufigsten Leistungen in Anspruch genommen haben. Im Mittelpunkt der Befragung standen unter anderem die Kundenmeinungen zur Beratung vor Ort, am Telefon und per E-Mail. Neben dem Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote wurden auch das Beschwerdemanagement sowie die Weiterempfehlungsbereitschaft ermittelt. 13 regionale und überregionale Filialbanken mit mindestens 100 Kundenbewertungen wurden berücksichtigt.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität prüft unabhängig anhand von mehrdimensionalen Analysen die Dienstleistungsqualität von Unternehmen und Branchen. Dem Verbraucher liefert das Institut bedeutende Anhaltspunkte für Kaufentscheidungen. Unternehmen gewinnen wertvolle Informationen für ihr Qualitätsmanagement.

Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Service-Qualität

Mietkautionsversicherung: KSK Augsburg und Deutsche Kautionskasse arbeiten zusammen

Die Kreissparkasse Augsburg und die Deutsche Kautionskasse (DKK) sind ab sofort Kooperationspartner. „Wir sehen in der Mietkautionsversicherung einen guten Ersatz für die Bankbürgschaft bei privaten Mietern, denn sie ist mit deutlich weniger Prüfungsaufwand verbunden und beschneidet die Kreditlinie unserer Kunden nicht“, sagt Richard Fank, Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse Augsburg. „Diese Vorteile wollen wir gerne weitgeben.“ „Wir freuen uns sehr, in der Kreissparkasse Augsburg einen weiteren Bankpartner gefunden zu haben,der die Mietkautionsversicherung seinen Kunden zugänglich macht“, erklärt Ulrich T. Grabowski, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kautionskasse.

Auf der Homepage der KSK Augsburg finden Interessenten nun ab sofort Informationen zur Mietkautionsversicherung und können diese dort auch gleich online abschließen. Innerhalb von 24 Stunden erhält der Kunde seine Bürgschaftsurkunde, die er direkt an den Vermieter weitergibt.

Auf diese Weise behält der Mieter finanzielle Flexibilität, er spart sich zusätzliche Belastungen beim Umzug und behält sein Kautionsgeld zur freien Verfügung. Anders als beim klassischen Bank-Aval muss er weder einer Kontoverpfändung zustimmen, noch andere Sicherheiten stellen. Die Mietkautionsversicherung hat zudem keine Mindestlaufzeit. Sie kann jederzeit zurückgegeben werden. Für den Vermieter reduziert sich der Verwaltungsaufwand immens, ohne, dass er auf Sicherheiten verzichten muss. Es entfallen künftig Probleme mit der Teilzahlung von Barkautionen, dem weit verbreiteten, unrechtmäßigen Abwohnen von Kautionsgeldern und dem ordnungsgemäßen Abrechnen von Zinserträgen aus den treuhänderisch angelegten Kautionsgeldern. Die Verwaltung größerer Wohnbestände wird mit der Mietkautionsversicherung deutlich vereinfacht.

Pressemitteilung der Deutschen Kautionskasse

Neuer BGV Kfz-Tarif mit erweiterten Schadenfreiheitsklassen

Der Versicherungskonzern BGV / Badische Versicherungen bietet ab sofort einen neuen Kfz-Tarif mit einer neuen Staffelung der Schadenfreiheitsklassen an: Zukünftig können Kunden bis in die Klasse 35 statt bislang 28 aufsteigen. Damit folgt der BGV einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Der Beitragssatz in der besten Schadenfreiheitsklasse liegt dann nur noch bei 20 Prozent.
 
„Der neue Tarif ist eine konsequente Weiterentwicklung nach den Bedürfnissen des Marktes und bietet dem Kunden eine noch risikogerechtere Vertragseinstufung und Beitragstarifierung als bisher“, so Hans-Gerd Coenen, Abteilungsdirektor Vertrieb Privat beim BGV.
 
Mit dem neuen Tarif entfällt die geschlechterspezifische Beitragsdifferenzierung. Damit folgt der BGV bereits jetzt einer Vorgabe der EU, die ab Dezember gilt.
 
In allen Tarifvarianten wurde die Versicherungssumme in der sogenannten Mallorca-Deckung (Versicherungsschutz bei Nutzung von Mietfahrzeugen im Ausland) auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme von 100 Mio. Euro erhöht. Die sogenannte GAP-Deckung ist neben dem geleasten nun auch für den kreditfinanzierten PKW und Lieferwagen mit eingeschlossen. Bei der Tarifvariante Exklusiv gilt der Rabattschutz bereits ab der Schadenfreiheitsklasse SF1/2 und ist nun abwählbar.
 
Wechselkennzeichen
Ab 1. Juli bietet der BGV auch Versicherungsschutz für Wechselkennzeichen an. Damit können zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit einem Kennzeichen geführt werden. Der Vorteil dabei, wenn beide Fahrzeuge beim BGV versichert sind: Sie erhalten beide dieselbe Schadenfreiheitsklasse. Außerdem bietet der BGV einen Nachlass von zehn Prozent auf die Haftpflichtversicherungsprämie.
 
Den gesamten Tarifüberblick und alle Bedingungen finden Sie auf der Internetseite www.bgv.de.

Pressemitteilung der BGV / Badische Versicherungen

Techniker Krankenkasse beschließt neue Leistungen

Die Versicherten der Techniker Krankenkasse (TK) können künftig weitere, zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen, die über den gesetzlichen Katalog hinausgehen. Das hat der Verwaltungsrat der Kasse in seiner heutigen Sitzung beschlossen.

Die TK bezuschusst alle zwei Jahre die sportmedizinische Untersuchung und Beratung beim Arzt. Damit möchte die Kasse einen Anreiz für die Versicherten schaffen, sich regelmäßig sportmedizinisch untersuchen zu lassen. Je nach medizinischer Notwendigkeit kann der Zuschuss bis zu 120 Euro betragen.

Vorsorgeleistungen für Organspender
Mit der Reform des Transplantationsgesetzes erhalten Lebendspender von Organen oder Geweben einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Die TK weitet diesen Anspruch aus und gewährt Spendern darüber hinaus auch stationäre Vorsorgeleistungen, falls eine medizinische Rehabilitation nicht in Betracht kommt.
Haushaltshilfe

Versicherte, die aufgrund einer Erkrankung zeitweise ihren Haushalt nicht führen können, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Bislang war die Leistung jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Kind bis zum Alter von 14 Jahren im Haushalt lebt. Künftig übernimmt die TK auch dann die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn kein Kind im Haushalt lebt, dadurch aber ein Klinikaufenthalt vermieden wird.

Die Vorsorgeleistungen für Organspender stehen den Kunden der TK ab dem 1. Oktober 2012 zur Verfügung, die weiteren zusätzlichen Leistungen bereits ab dem 1. August 2012 – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.

Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse

Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.

Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als „Verordnungsmanagement“ bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar Stellen öffentlicher Verwaltung im Sinne der Amtsträgerdefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Auch erfüllt das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz folgende, in hohem Maße der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Kassenärzte sind aber nicht dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Er wird auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich Versicherten tätig. Sein Verhältnis zu dem Versicherten, der ihn regelmäßig individuell auswählt, wird – ungeachtet der mit der Zulassung verbundenen Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist. Innerhalb des Behandlungsverhältnisses konkretisiert die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen; sie ist aber untrennbarer Bestandteil der ärztlichen Behandlung und vollzieht sich innerhalb des personal geprägten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Versicherten und seinem Arzt, der die Verordnung nach seiner aus § 1 BÄO folgenden Verpflichtung auszurichten hat. Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit danach nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise.

Dem Kassenarzt fehlt es bei der Verordnung eines Arzneimittels auch an der Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Kassenärzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung also auf einer Ebene der Gleichordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärzten und den Krankenkassen gesetzlich ausgeschlossen. Dem Begriff des Beauftragten ist aber schon vom Wortsinn her die Übernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers immanent, der sich den Beauftragten frei auswählt und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit anleitet. Es kommt hinzu, dass die Krankenkasse den vom Versicherten frei gewählten Arzt akzeptieren muss. Dieser wird vom Versicherten als „sein“ Arzt wahrgenommen, den er beauftragt hat und dem er sein Vertrauen schenkt. Eine sachgerechte Bewertung der ärztlichen Verordnung vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Regelungsgefüges führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kassenarzt kein Beauftragter der Krankenkassen ist. Dass die Verordnung von Medikamenten (und Hilfsmitteln) dabei auch Relevanz für die Krankenkasse hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Große Senat für Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Bei Arbeiten im Ausland unfallversichert

Die Globalisierung betrifft auch die Bauwirtschaft, immer häufiger sind deutsche Baufirmen im Ausland tätig. Die Beschäftigten müssen dort jedoch nicht auf ihren Versicherungsschutz verzichten: Auch im Ausland sind sie gegen Risiken durch Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten voll abgesichert. Dieses gilt für Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die auf Grund eines hier begründeten Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag ihres Arbeitgebers für begrenzte Zeit im Ausland arbeiten. Damit werden vorübergehende Tätigkeiten im Ausland mit einer Beschäftigung in Deutschland gleich gestellt, informierte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
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Neue Tarife für Wechselkennzeichen

Die ADAC-AutoVersicherung und die Zurich Versicherung bieten zur Einführung des Wechselkennzeichens am 1. Juli 2012 spezielle Tarife an. Autofahrern, die sich ab 1. Juli für das neue Wechselkennzeichen entscheiden, bietet die ADAC-AutoVersicherung Tarife mit bis zu 40 Prozent Rabatt.

Wie viel Kunden mit den neuen Tarifen sparen können, hängt von den kombinierten Fahrzeugen ab und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein Beispiel: Zahlte ein Autobesitzer für die Versicherung von zwei Pkw (Mercedes E 220 und VW Polo) mit normalen Standardkennzeichen rund 1366 Euro jährlich, so fallen für dieselben Autos mit einem Wechselkennzeichen nur rund 870 Euro an. Ersparnis: fast 500 Euro. Alle Fahrzeuge werden von der ADAC-AutoVersicherung individuell berechnet. So kann zum Beispiel ein Fahrzeug vollkasko- und das andere nur teilkaskoversichert sein.

Beitragsnachlass bei der Zurich Versicherung
Kunden, die ihre Fahrzeuge bei Zurich absichern, erhalten je nach Fahrzeugart und Versicherungsumfang einen Beitragsnachlass und profitieren damit von günstigeren Prämien. Beide Wechselfahrzeuge erhalten bei Zurich einen eigenständigen Versicherungsvertrag, denn nur so können die individuellen Kundenwünsche zum Versicherungsumfang und die Risikosituation des einzelnen Fahrzeugs berücksichtigt werden. Der neue Tarif gilt für privat genutzte Pkw, Krafträder, Campingfahrzeuge und Oldtimer mit H-Kennzeichen.
Das Nummernschild teilen dürfen sich maximal zwei Fahrzeuge der gleichen EU-Fahrzeugklasse. Die wichtigsten Wechselkombinationen sind: Pkw-Pkw, Pkw-Oldtimer, Pkw-Wohnmobil sowie Motorrad-Motorrad und Motorrad-Quad/Trike.

Beiden Fahrzeugen wird das gleiche Grundkennzeichen zugeteilt. Zusätzlich wird am jeweiligen Fahrzeug ein kleinerer Kennzeichenteil mit einer Unterscheidungsziffer fest angebracht. Der größere Kennzeichenteil, der für beide Fahrzeuge gilt, wechselt auf das jeweils in Betrieb befindliche Fahrzeug. Ein einfaches Stecksystem garantiert den schnellen Wechsel von Fahrzeug zu Fahrzeug.

Vor Beginn der Fahrt bzw. vor dem Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum, muss der Wechselteil am entsprechenden Fahrzeug fest angebracht werden. Wer dies vergisst, muss mit Bußgeldern von bis zu 50 Euro rechnen. Auch der Versicherungsschutz kann dann im Einzelfall gefährdet sein.
Die Nutzung des Wechselkennzeichens ist nicht wie beim Saisonkennzeichen an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Es kann nach Lust und Bedarf umgesteckt werden. Das Fahrzeug, das nicht genutzt wird, muss aber zwingend auf privatem Grund stehen. Wer es auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abstellt, dem drohen ein Bußgeld von etwa 40 Euro und ein Punkt in Flensburg. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Das neue Nummernschild gibt es bei den örtlichen Zulassungsstellen. Die Zulassungsgebühr liegt bei etwa 65 Euro. Ein Satz Wechselkennzeichen kostet etwa 40 Euro. Es besteht aus sechs Teilen. Je zwei kleine Zusatzschilder werden vorne und hinten fest an je einem der Fahrzeuge montiert, das eigentliche Hauptkennzeichen wird nach Bedarf gewechselt.