20 Steuertipps zum Steuern sparen

Kindergeld, Eigenbeleg, Entfernungspauschale und Nichtbeanstandungsgrenze

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Tipp 12 – Belege sammeln
Sind Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis Ausgaben entstanden, können Sie diese von der Steuer absetzen. Dafür kommen z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Arbeitsmittel oder Arbeitskleidung in Frage. Bei Arbeitnehmern wird für diese Werbungskosten ein Pauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt. Wer höhere Aufwendungen hatte, sollte detaillierte Angaben zu seinen Ausgaben machen können. Sammeln Sie also schon im Laufe des Jahres Belege, auch wenn Sie nicht wissen, ob Sie über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro kommen.

Tipp 13 – Eigenbeleg bei Reisekosten
Für viele Reisekosten gibt es keine Belege. Sie können diese trotzdem in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Fertigen Sie dafür einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendung an und reichen diesen ein. Sollten Sie den genauen Betrag eines Postens nicht kennen, schätzen Sie diesen. Viele Finanzämter erkennen einen geschätzten Betrag in plausibler Höhe an. Einen Musterbeleg finden Sie in der Steuererklärung Lohnsteuer-kompakt.de

Tipp 14 – Kindergeld erhöhen
Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann jedoch als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöhen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt. Die leibliche Mutter erhält auch das Kindergeld für dieses Kind. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Das Kind, das bei der Ex-Frau lebt, zählt als erstes Kind. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Ab dem vierten Kind gibt es den höchsten Betrag.

Tipp 15 – Entfernungspauschale
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale können Sie unter Umständen auch eine längere Fahrstrecke zugrunde legen, auch wenn das Finanzamt im Normalfall die kürzeste Strecke zur Berechnung heranzieht. Sie müssen jedoch belegen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

Tipp 16 – Nichtbeanstandungsgrenze bei Arbeitsmitteln
Können Sie für den Kauf bestimmter Arbeitsmittel keinen Nachweis erbringen, können Sie auf die Nichtbeanstandungsgrenze in Höhe von 110 Euro hoffen. Bis zu diesem Betrag verzichtet das Finanzamt im Allgemeinen auf die Vorlage von Belegen. Sie sollten in diesem Fall aber die Arbeitsmittel trotzdem konkret mit den Anschaffungspreisen benennen. Auf die Regelung haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch.

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