20 Steuertipps zum Steuern sparen

Spenden, Dienstreisen, Nebenjob und Telefonkosten

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Tipp 6 – Spenden
Neben Geldspenden können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet. Spender können bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.

Tipp 7 – Kommunikationskosten
Sie können Ihre Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen, wenn diese beruflich bedingt waren. Können Sie Ihre beruflichen Kosten nicht pauschal abrechnen, ist auch ein Einzelnachweis von Telefonaten, Faxen und Internetnutzung möglich. Haben Sie an drei aufeinander folgenden Monaten höhere Rechnungsbeträge als in den anderen Monaten, können Sie auch in den restlichen Monaten davon profitieren. Denn Sie haben die Möglichkeit aus den Telefonrechnungsbeträgen dreier zusammenhängender Monate einen Durchschnittsbetrag zu errechnen. Dieser Wert gilt dann für jeden Monat des Jahres.

Tipp 8 – Unfallkosten
Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Jedoch muss das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen und bei dem Unfall darf kein Alkohol im Spiel gewesen sein.

Tipp 9 – Außergewöhnliche Belastungen
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt. Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie sie gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.

Tipp 10 – Begleitung auf Dienstreisen
Bei einer Auswärtstätigkeit können Sie für die Fahrtkosten immer die tatsächlichen Kosten angeben. Wenn Sie dabei mit Ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs sind, können Sie Ihre Fahrtkosten entweder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz oder mit der Dienstreisepauschale geltend machen. Dabei wird bei der Dienstreisepauschale nach genutztem Fahrzeug unterschieden: Je gefahrenem Kilometer mit einem PKW können Sie dabei 30 Cent ansetzen und bei Fahrten mit dem Motorrad 13 Cent. Wenn Sie aus beruflichen Gründen ein Arbeitskollege im PKW begleitet, erhöht sich der Betrag um weitere zwei Cent pro Kilometer. Die Hälfte gibt es bei Begleitung auf dem Sozius eines Motorrades.

Tipp 11 – Nebenjob
Haben Sie einen Nebenjob auf geringfügiger Basis? Wenn der Arbeitgeber den Minijob pauschal besteuert, muss man die Einnahmen nicht in die Steuererklärung eintragen. In diesem Fall können Sie für Ihren Nebenjob jedoch auch keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen. Sollte es sich um einen Minijob handeln, der über die Lohnsteuerkarte läuft, müssen Sie die Daten dementsprechend auch in die Einkommensteuererklärung eintragen.

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