Wenn Sie ein geringes Einkommen oder Arbeitslosengeld beziehen oder Ihre Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld abgelaufen ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch unter dem Namen Hartz IV bekannt. Damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, erfahren Sie hier Ihren voraussichtlichen Anspruch auf ALG II. Sie müssen lediglich ein paar Werte in die entsprechenden Felder eingeben, wir berechnen, wie viel Arbeitslosengeld II Ihnen wahrscheinlich zusteht.
Als Eltern oder Alleinerziehende haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf einen Kinderzuschlag zum Kindergeld. So müssen Sie möglicherweise kein ALG II beantragen. Wir prüfen das für Sie. Einen Vergleich hierzu sehen Sie unter der abschließenden Berechnung.
Alle erwerbsfähigen, hilfsbedürftigen Personen von 15 bis 65 Jahren haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistung kann auch erhalten, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, also in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden das Einkommen und das Vermögen aller Haushaltsangehörigen mit einbezogen, um den ALG II-Bedarf zu berechnen.
Ein Anspruch auf ALG II kann ebenfalls bestehen, wenn man Arbeitslosengeld bezieht, dieses aber unter dem errechneten Bedarf liegt. So kann das Arbeitslosengeld durch ALG II aufgestockt werden.
Für Arbeitslose unter 55 Jahren beträgt die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld maximal zwölf Monate. Danach haben sie möglicherweise einen Anspruch auf ALG II. Auch Geringverdiener, deren Gehalt unter dem errechneten Bedarf liegt, können Anspruch auf ALG II als Grundsicherung zum Lebensunterhalt haben.
Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und aus Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die aus verschiedenen Regelsätzen für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft errechnet werden, kann es noch Anspruch auf so genannten Mehrbedarf und weitere Zuschläge geben.
Die Wohnkosten werden in angemessener Höhe gezahlt. Das heißt, anhand der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, der Wohnungsgröße und der Höhe der Miete wird errechnet, ob die Wohnkosten wirklich angemessen sind oder ob der Antragsteller vielleicht in einer zu großen und zu teuren Wohnung lebt. Dann kann das Amt sogar einen Wohnungswechsel anordnen, bzw. die Wohnkosten kürzen.
Sind in den Heizkosten die Kosten zur Warmwasserbereitung bereits enthalten, wird meist eine Pauschale abgezogen. Dieser Prozentsatz ist jedoch laut Bundesagentur für Arbeit von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch. Diesen Wert haben wir in unserem Rechner außen vor gelassen, er wird Ihnen bei der Antragstellung in der Regel abgezogen, wenn das warme Wasser in Ihrem Haushalt über die Heizung mit abgerechnet wird. Die Kosten für den weiteren Energieverbrauch, zum Kochen oder für Elektrogeräte beispielsweise, müssen ebenfalls über den Regelsatz gedeckt werden.
Die so genannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt seit Juli 2009 genau 359 Euro. Den vollen Regelsatz bekommen erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wenn sie alleinstehend, alleinerziehend oder mit einem minderjährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Lebt der Antragsteller mit einem volljährigen Partner zusammen, stehen ihm noch 90 Prozent der Regelleistung (323 Euro) zu. Ist der Partner ebenfalls ALG II berechtigt, hat auch er Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes. Einem minderjährigen Partner würden ebenso wie Kindern von 14 bis 24 Jahren 80 Prozent des Regelsatzes (287 Euro) zustehen. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Anteil am Regelsatz 60 Prozent, also derzeit 215 Euro. Im Rahmen des Konjunkturpakets II ist der Prozentsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren im Juli 2009 auf 70 Prozent des vollen Regelsatzes (251 Euro) angehoben worden.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Mehrbedarf auf den jeweiligen Regelsatz gezahlt werden. Für eine Schwangerschaft ab der 13. Woche beträgt der Mehrbedarf 17 Prozent, bei Behinderung liegt er bei 35 Prozent des Regelsatzes.
Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser richtet sich nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Hat die Alleinerziehende ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16, dann hat sie einen Mehrbedarf von 36 Prozent. Ansonsten wird ihr ein Mehrbedarf von zwölf Prozent je Kind zugerechnet, höchstens jedoch 60 Prozent.
Ist jemand aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen, z.B. bei Diabetes oder erhöhtem Blutfett, hat er ebenfalls Anspruch auf eine höhere Leistung. Hier werden laut Gesetz die Kosten der Ernährung in angemessener Höhe übernommen.
Einen befristeten Zuschlag bekommen ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld. Zum Regelsatz werden zwei Drittel der Differenz zwischen dem letzten Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem ALG II der Bedarfsgemeinschaft gezahlt. Hier gibt es allerdings eine Höchstgrenze von 160 Euro für Alleinstehende bzw. 320 Euro für Paare (je Kind max. 60 Euro) im ersten Jahr nach dem ALG I-Bezug. Dieser Zuschlag wird im zweiten Jahr halbiert, danach gibt es keinen Zuschlag mehr.
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