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Umfang des Einlagenschutzes
Einen die im EAEG gesetzlich geregelte Absicherung ergänzenden und über diese hinaus gehenden Einlagenschutz bietet der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds. Dieser schützt alle Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 50.000 Euro übersteigen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf alle Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insbesondere Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht.
Verfahren im Sicherungsfall
In einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts, das heißt bei drohenden oder bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, stehen die Fondsmittel für alle bei einem Mitgliedsinstitut zur Hilfeleistung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für unmittelbare Zahlungen an Einleger, zusätzlich zu Leistungen der VÖB-Entschädigungseinrichtung zur Verfügung. Leistungen des Einlagensicherungsfonds erfolgen dabei entsprechend der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens.
Subsidiarität
Der vom VÖB-Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Er schützt Einleger und Einlagen nur, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH abgedeckt werden. Praktisch bedeutet dies, dass ein und dieselbe Einlage eines Kunden nicht doppelt abgesichert wird. Der freiwillige Einlagenschutz geht über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz statuierten Anforderungen hinaus. Der Fonds ist der BaFin gemeldet und wird regelmäßig geprüft.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Einlagensicherung wurde 1976 im Kreditwesengesetz anerkannt. Damit wurde eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Das besondere Vertrauen des Gesetzgebers dokumentiert sich dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt, dass Mündelgelder, das heißt von einem gerichtlich bestellten Vormund treuhänderisch verwaltetes Geld, bei Kreditinstituten angelegt werden dürfen, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft auf die dem Einlagensicherungsfonds Öffentlicher Banken Deutschlands beigetretenen Kreditinstitute zu.
Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Mitglieder des VÖB-Einlagensicherungsfonds weisen ihre Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt auf die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hin:
„Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im folgenden „Einlagensicherungsfonds“) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Kundenvertrauen und ausgeglichene Wettbewerbsstrukturen
Der Schutz von Kundeneinlagen in Deutschland hat sich bewährt und ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders weitreichend ausgestaltet. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands ist mit der Schaffung eines Einlagensicherungssystems seiner besonderen Verantwortung für ein umfassendes deutsches Sicherungssystem nachgekommen. Dieses bietet den Kunden eine optimale Sicherheit ihrer Einlagen und stärkt ihr Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem insgesamt.
Der VÖB-Einlagensicherungsfonds stellt sicher, dass die zugehörigen Banken bei der Sicherheit ihrer Einlagen eine gemessen an ihrer Größe, ihren Einlagenvolumina und ihrem Risikoprofil mit anderen Banken vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen. Er sorgt damit für eine ausgeglichene Wettbewerbsstruktur im deutschen Bankenmarkt und trägt neben der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität bei.
Mitglieder
Folgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. an (Stand 1. Juli 2009):
Fragen richten Sie bitte an: einlagensicherung@voeb.de
Mietsache: Höhere Vorauszahlungen nur bei korrekter Abrechnung
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News zu: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken